Privatschriftliche Vorsorgevollmacht – wirksam bei Grundstücksgeschäften?
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BGH, Beschluss v. 03.02.2016, Az. XII ZR 454/15
Gem. § 167 II BGB bedarf die Vollmachtserteilung nicht der Form, welches für das Rechtsgeschäft (hier: Grundstücksveräußerung) bestimmt ist. Da die Eintragung in das Grundbuch jedoch nur vorgenommen werden soll, wenn die Auflassungsvollzugsvollmacht durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen ist, kann der privatschriftlich Bevollmächtigte die Eigentumsübertragung nicht wirksam bewirken.
Anmerkung:
Der BGH sieht zwar kein Erfordernis einer notariell beglaubigten Vorsorgevollmacht, auch privatschriftlich erteilte Vollmachten wären wirksam. Jedoch bei Grundstücksgeschäften kann der privatschriftlich Bevollmächtigte die im Grundbuch erforderliche Eintragung des „neuen“ Eigentümers nicht wirksam beantragen, da dies nur in notarieller Form (§ 29 GBO) möglich ist. Damit ist die Auflassung und Eintragung des Erwerbers im Grundbuch nicht möglich, der Kaufvertrag kann nicht vollzogen werden.
Daher: Vorsorgevollmachten beim Notar oder bei der Betreuungsbehörde beglaubigen lassen!
„Blindes Vertrauen auf ersten Fristverlängerungsantrag“
(BGH, Beschl. v. 26.01.2017, Az. IX ZB 34/16)
Bei Arbeitsüberlastung und Urlaub darf ein Anwalt grundsätzlich darauf vertrauen, dass seinem ersten Antrag auf Fristverlängerung stattgegeben wird. Er muss auch nicht bei Gericht nachfragen. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht monatelang nicht auf den Fristverlängerungsantrag reagiert.
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